Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21. September 2010

Az. 4 C 278/09

Die Zahlungsklage der E.ON Hanse Vertrieb GmbH wird abgewiesen.

Die Beklagte schloss 1998 mit der HEIN GAS Hamburger Gaswerke GmbH (Rechtsvorgängerin der Klägerin)  einen Gasliefervertrag zu den Bestimmungen des Sondervertrages "HeinKlassik" ab. 2003 ist aus einem Zusammenschluss der HEIN GAS Hamburger Gaswerke GmbH mit anderen Firmen die E.ON Hanse AG hervorgegangen.

Die Beklagte zweifelten u.a. die Aktivlegitimation der Klägerin an.  Dazu das Amtsgericht: "... Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert..." Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Kundenverträge von der E.ON Hanse AG auf die E.ON Hanse Vertrieb GmbH übergegangen sind. 

Selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert wäre, ist die in dem Vertrag verwendete Klausel "Hein Gas ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung  auf dem Wärmemarkt anzupassen." gemäß §307 BGB unwirksam. Auch stünde der Klägerin kein Preisänderungsrecht gemäß der §4 AVBGasV bzw. §5 GasGVV zu.

In dem Widerspruch-Schreiben vom 29. Oktober 2004 erklärte die Beklagte, das sie lediglich eine Preiserhöhung von 2% für angemessen hält. Das Gericht sah darin kein Anerkenntnis des Preises, sondern ein Vergleichsangebot, dass E.ON Hanse nicht angenommen hat.

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