Urteil des Amtsgerichts Celle vom 27. August 2010

Az. 11 C 1195/10 (5)

Das Amtsgericht Celle lehnt den Antrag der SVO Vertrieb GmbH zur Sperrung des Gasanschlusses ab.

Die Beklagte hatte gegen die Preise der SVO den Einwand der Unbilligkeit gemäß §315 BGB erhoben und die Zahlungen gekürzt.

"Im Falle der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung mit dem begehrten Inhalt hätte die Verfügungsklägerin bereits ihr Ziel erreicht, ohne eine Klärung der Rechtmäßigkeit der in Rechnung gestellten Beträge im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
...
Die Möglichkeit einer Überprüfung im Rahmen des § 315 BGB ist daher auch in dem vorliegenden  Fall gegeben."

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