Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 22. Dezember 2010
Az: 10 C 799/10
Die Stadtwerke Gütersloh GmbH dürfen einer Kundin, deren Zahlungsrückstand aus dem Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB gegen die Gaspreise resultiert, die Energielieferung nicht einstellen.
Seit der Jahresverbrauchsabrechnung 2005 widerspricht die Kundin den Gaspreisen der SWG und kürzte die Zahlungen. Wegen des hieraus resultierenden Rückstandes für den Abrechnungszeitraum 2005 bis 2008 in Höhe von ~ 2.200 € ist ein Klageverfahren vor dem Landgericht Dortmund - Az: 8 O 166/10 anhängig.
Im April 2010 mahnte die SWG einen Betrag von ~ 1.700 € an und drohte bei Nichtbezahlung, den Strom- und Gasanschluss zu sperren. Darauf forderte die Kundin die Stadtwerke Gütersloh zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Stadtwerke gaben keine ab. Daraufhin erhob die Kundin Klage, zur Feststellung dass Sperrung der Energielieferung unzulässig ist.
Das Amtsgericht gibt der Kundin Recht. Solang die Klägerin die Kürzungen der Gasentgelte auf den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB stützt und die Frage der Unbilligkeit noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, dürfen die Stadtwerke die Energielieferungen nicht einstellen.
Weiterhin heißt es in dem Urteil:
Die Beklagte [Stadtwerke] kann nicht mit Erfolg hiergegen einwenden, dass der Klägerin [Kundin] es ja jederzeit freisteht, den Anbieter zu wechseln. Wäre dies der Fall, so könnten sich Energieversorger mit diesem Argument stets missliebiger Kunden entledigen und auf diese Druck ausüben.
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