Urteil des Amtsgerichts Langen vom 14. Januar 2011
Az: 2 C 600/09 (I)
Die Klage der EWE AG auf Zahlung restlicher Strom- und Gasentgelte für den Zeitraum von Mai 2004 bis Mai 2007 wird abgewiesen.
Die Strom - und Gaslieferverträge sind Sonderverträge.
Die Stromlieferung erfolgte im "EWE Regio". Die AVBEltV bzw. die StromGVV wurden nicht wirksam gemäß §305 BGB als AGB einbezogen. EWE konnte nicht nachweisen, dass dem Beklagten diese vor Vertragsabschluss ausgehändigt worden sind. Ebenso wurden in dem Gasliefervertrag die AVBGasV bzw. GasGVV kein wirksamer Vertragsbestandteil.
Die von EWE seit dem 01.04.2007 unter Ziffer 4 (Preisänderung) verwendete Preiserhöhungsklausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam:
"Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh. der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunk wirksam. Der Strompreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt: es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Strompreise genannten Zeitpunkt wirksam. Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen."
EWE hatte kein Preisänderungsrecht und somit keinen Zahlungsanspruch.
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