Vorlage-Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 09. Februar 2011
Az: VIII ZR 162/09
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der RWE Westfalen Weser Ems aus abgetretenem Recht von 25 Haushaltskunden die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die diese in der Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt haben. Sie hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich RWE mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt
Der Beschluss auf juris.bundesgerichtshof.de
Im Forum: Kommentierung und Diskussion
Pressemitteilung des BGH Nr. 26/2011 vom 9. Februar 2011 :
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) und 2003/55/EG (Gas-Richtlinie)
(Ergänzung am 04. November 2011): Das Verfahren ist beim EuGH unter den Aktenzeichen C-92/11 anhängig.
Vorinstanzen:
- Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 29. Mai 2009 - Az. I- 19 U 52/08
- Urteil Landgericht Dortmund vom 18. Januar 2008 - Az: 6 O 341/06