Urteil des Landgerichts Berlin vom 05. November 2010

Az. 56 S 63/10

Auch in der Berufung ist die Rückforderungsklage eines Gaskunden gegen die Gasag Berlin erfolgreich.

Das Landgericht bestätigt, dass der Gaskunde einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entgelte für die im Zeitraum vom Oktober 2005 bis Juni 2006 erhaltenen Gaslieferungen hat. Zahlungen des Kunden, die über den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreises von 0,0363 €/kWh hinaus gingen, sind ohne Rechtsgrund erfolgt.

Der Kunden wurde im “Vario 2” beliefert. Somit handelt es sich um einen Normsonderkunden  und die Regelungen der AGB sind zu berücksichtigen. Die Preisanpassungsklausel der bis zum 31. März 2007 gültigen AGB ist gemäß § 307 unwirksam, da sie die Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligt. Ebenso fehlt es an einem Preisbestimmungsrecht der Gasag im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung.

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