Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 22. Februar 2011
Az: 6a S 30/10
Das Landgericht Frankfurt / Oder hat mit Berufungsurteil vom 22.02.2011 eine erstinstanzliche Entscheidung des AG Eberswalde abgeändert. Das AG Eberswalde hatte dem Klageantrag der EWE AG teilweise entsprochen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage der EWE abgewiesen. Auf die bereits erstinstanzlich erhobene und zweitinstanzlich deutlich erweiterte Widerklage hat das Landgericht die EWE verurteilt, rd. 1.200 € an den Kunden zurückzuzahlen.
Die Entscheidung enthält eine ganze Reihe von wichtigen Aussagen:
- Das Landgericht hat bei der Berechnung der Rückforderung den Arbeitspreis herangezogen, der bei Vertragsschluss im Jahre 1998 ursprünglich zum Ansatz gekommen ist, also unabhängig vom Zeitpunkt des ersten Widerspruchs.
- Sehr erfreulich sind die Ausführungen der Kammer in Zusammenhang mit der Frage einer „Neuvereinbarung“ von Arbeitspreisen, soweit der Kunde einigen Preiserhöhungen nicht sogleich widerspricht. Hier stellt die Kammer u.a. fest, dass auch eine Verlautbarungen des Kunden, einstweilen nur einen bestimmen Preis x/kWh zu zahlen, nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden könne. Ausdrücklich hebt die Kammer hervor, dass dem Kunden die Unwirksamkeit der Preisänderungen zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst sein konnte. Ferner wendet die Kammer die Grundsätze aus der Entscheidung BGH VIII ZR 246/08 konsequent an, wonach eine versäumte Beanstandung einer Preisänderung nicht zu einer neuen Preisvereinbarung führt, wenn das Preisänderungsrecht schon dem Grunde nach nicht besteht.
- Das Gericht grenzt sich, wie schon andere Entscheidungen zuvor, klar von dem Hinweisbeschluss des HansOLG vom 09.12.2010 – 13 U 211/09 – ab, und verweist zutreffend darauf, dass für die Klägerin schon aufgrund des [ersten] Widerspruchs des Kunden die Veranlassung bestehen musste, die Vertragslage und ihre Berechtigung zur Preisänderung zu prüfen, ihr eine Kündigungsmöglichkeit zudem jederzeit offen gestanden habe. Folglich verneint das Landgericht die Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem ursprünglichen Arbeitspreis.
Ergänzung am 14. September 2011: Das Urteil ist rechtskräftig. EWE hat die eingelegte Revision (Az. VIII ZR 104/11) zurückgenommen.
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