Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 08. Juli 2010
Az. 14 C 219/09
Vattenfall hat kein Anspruch auf Begleichen der Rechnungen einer Verstorbenen gegenüber eines nichterbenden Angehörigen und somit kein Recht, die Stromversorgung zu sperren.
Mit der Mutter des Klägers ist im Oktober 2002 ein Stromliefervertrag (Grundversorgung) mit der Rechtsvorgängerin Bewag zustande gekommen. Das Bestätigungsschreiben und sämtliche Rechnungen waren an die Mutter adressiert. Als die Mutter verstarb, fordete die Vattenfall Europe Sales GmbH im Februar 2009 den in der streitgegenständlichen Wohnung lebenden Sohn (kein Erbe) auf, den offenen Differenzbetrag zu zahlen. Der Betrag resultiert aus den gekürzten Zahlungen nach erhobenen Unbilligkeitseinwand gemäß §315 BGB der Mutter. Das Parallelverfahren ist noch anhängig.
Der Sohn vertritt den Standpunkt, das vor dem Sterbetag seiner Mutter mit ihm kein Versorgungsvertrag zustande gekommen und Vattenfall daher auch keine Ansprüche auf Begleichung der Stromrechnung seiner Mutter habe. Im Mai 2009 sperrte Vattenfall die Stromversorgung in der Wohnung. Der Kläger stellte selbst die Stromzufuhr wieder her. Seit Mai 2010 wird der Sohn von einem anderen Anbieter mit Strom beliefert.
Nach Ansicht Vattenfalls war auch mit dem Sohn ein Versorgungsvertrag ab Oktober 2002 durch faktische Entnahme zu Stande gekommen, da nach Auskunft der Hausverwaltung der Sohn seitdem neben der Mutter Mieter und Nutzer der Wohnung wäre.
Das Amtsgericht sieht das anders:
"Entgegen der Auffassung der Beklagten [Anm. Vattenfall] ist der Kläger nicht zugleich mit seiner Mutter Vertragspartner durch faktische Entnahme geworden. Einen solchen Vetragsschluss konnte die Beklagte nicht darlegen und beweisen."
Download Urteil Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Juli 2010 - Az: 14 C 219/09
Berufung: Urteil Landgericht Berlin vom 17. Februar 2011 - Az: 51 S 224/10
Segment-ID: 11572