Urteil des Landgerichts Köln vom 05. Januar 2011
Az: 9 S 207/10
Auch in der Berufung ist die Rückforderungsklage eines Gaskunden gegen die AggerEnergie GmbH erfolgreich.
Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgericht Gummersbach (Urt. v. 21.07.10 - 16 C 254/09), dass der Gaskunde einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entgelte für die im Zeitraum vom Mai 2005 bis März 2009 erhaltenen Gaslieferungen hat. Zahlungen des Kunden, die über den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis von 3,08 ct/kWh hinaus gingen, sind ohne Rechtsgrund erfolgt.
Die Rechtsvorgängerin der AggerEnergie schloss mit dem Kläger einen Sondervertrag am 25.10.2003 ab. Der Kunde hatte sämtliche Verbrauchsabrechnungen vorbehaltlos beglichen.
Der vorformulierten Vertrag enthielt folgende Regelung zur Preisänderung:
"Der Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Gasgesellschaft eintritt. Änderungen der Preise und Bedingungen werden in der Tagespresse bekanntgegeben und dadurch wirksam".
Diese Preisänderungsklausel, so das Landgericht, "ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und sie die Kunden deswegen unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06)."
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