Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. März 2011
Az: 8 O 116/08
Die Klage der Stadtwerke Gießen AG auf Zahlung von über 10.000 € gegen eine im "Heizung 3" belieferte Kundin wird abgewiesen. Die erhobene Widerklage der Kundin ist teilweise erfolgreich.
Die Stadtwerke belieferte die Beklagte seit dem 11. September 1995 mit Erdgas - ursprünglich im Tarif "2240", zuletzt im Tarif "Heizung 3".
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 widersprach die Kundin erstmalig den Preiserhöhungen und leistete nachfolgende Zahlungen auf Basis des Preises (3,90 ct/kWh), der vor der Erhöhung am 01. Oktober 2005 galt.
Der Tarif "Heizung 3" ist ein Sondervertrag. Die AVBGasV bzw GasGVV sind nicht wirksam als AGB gemäß § 305 BGB in den Gasliefervertrag einbezogen worden. Somit fehlt es den Stadtwerken an einem Preisänderungsrecht.
Das Landgericht bestätigt, den in der Widerklage geltend gemachten Rückforderungsanspruch auf Basis des in dem Vertrag vom 11.09.1995 ausgewiesenen Arbeitspreises in Höhe von 1,84 ct/kWh und für den Zeitraum 2007 bis 2010. Rückforderungsansprüche aus der Zeit vor 2007 sind verjährt. Somit müssen die Stadtwerke an die Kundin einen Betrag von fast 2.000 € zurückzahlen.
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