Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 16. März 2011
Az: 2 C 1293/10
Die Zahlungsklage der Stadtwerke Roth gegen einen Gaskunden wurde mangels sachlicher Zuständigkeit gemäß §102 EnWG abgewiesen.
Der Beklagte ist langjähriger Gaskunde bei den Stadtwerken und widersprach erstmal mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 den Preiserhöhungen und weigerte sich diese zu akzeptieren.
Das Amtsgericht hat den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung von Tariferhöhungen die Kammer für Handelssachen gemäß §102 EnWG sachlich zuständig ist.
Da auf entsprechenden Hinweis des Gerichtes von den Stadtwerken kein Verweisungsantrag gestellt wurde, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.
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