Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 24. Februar 2011

Az: 24 C 451/09

Die Klage der EWE AG auf Zahlung von ~ 390 € gegen Gaskunden wird abgewiesen. Die erhobene Widerklage der Kunden ist teilweise erfolgreich.

EWE belieferte die Beklagten seit März 2000 mit Erdgas im Sondertarif "S I". Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 widersprachen die Kunden erstmalig den Preiserhöhungen und kürzten nachfolgende Zahlungen.

Der Sondertarif "S I" ist ein Sondervertrag. Die AVBGasV sind nicht wirksam als AGB gemäß § 305 BGB in den Gasliefervertrag einbezogen worden. Somit fehlt es EWE an einem Preisänderungsrecht.

Das Amtsgericht bestätigt, den in der Widerklage geltend gemachten Rückforderungsanspruch auf Basis der ursprünglich vereinbarten Preise (Arbeitspreis von 2,811 ct/kWh und Grundpreis 124,12 €/Jahr) für den Zeitraum 01.01.2007 bis 17. 12. 2008. Rückforderungsansprüche aus der Zeit vor 2007 sind verjährt. EWE muss an die Kunden ~ 620 € zurückzahlen.

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