Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 25. März 2011

Az: 2 C 929/09

Die Rückforderungsklage eines MITGAS-Kunden ist erfolgreich.

Zwischen der MITGAS und dem Kunden ist am 25. November 2005 ein neuer Vertrag zustande gekommen. Der Kunde wurde im Tarif "Bonus-Paket" beliefert. Die AVBGasV wurden nicht bei Vertragsabschluss dem Kunden übergeben.

Der Tarif "Bonus-Paket" ist ein Sondervertrag. Die AVBGasV bzw. GasGVV sind nicht wirksam in den Gasliefervertrag einbezogen worden. Somit fehlt es MITGAS an einem Preisänderungsrecht.

Das Amtsgericht bestätigt, den geltend gemachten Rückforderungsanspruch für den Zeitraum 2006 bis 2009. Somit ist MITGAS verpflichtet, an den Kunden einen Betrag von ~ 510 € zurückzuzahlen.

Zur Verwirkung der Ansprüche heißt es in dem Urteil:

Der Anspruch des Klägers ist nicht verwirkt, §242 BGB.

Auch zum Verwirkungstatbestand gehört, dass demjenigen, der seine Ansprüche verwirkt, bekannt ist, dass er überhaupt Ansprüche innehält. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Beklagte [Anm. MITGAS] gegenüber dem Kläger immer behauptet hat, dass er auf Grund der GasGVV und der veröffentlichten Preisblätter zur Zahlung gemäß ihrer Abrechnung verpflichtet sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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