Urteil des Landgerichts Landau vom 08. April 2011

Az: HK O 67/09

Die Kammer für Handelssachen weist erneut eine Zahlungsklage der Pfalzgas GmbH ab.

Die Beklagte wurde seit März 2005 im Tarif "visavi M" mit Gas beliefert. Auch in diesen Sondervertrag sind die AVBGasV gemäß § 305 BGB nicht wirksam einbezogen. Pfalzgas hatte kein Recht, die Preise zu ändern. Zahlungen über den anfänglichen Preis hinaus, erfolgten ohne Rechtsgrund.

Erstmals widersprach die Kundin mit Schreiben vom 17. März 2009 den Preisen und teilte Pfalzgas mit, dass sie seit 2005 zu hohe Preise gezahlt hat, beziehend auf die Jahresrechnungen 2006 bis 2009. Für die dann am 27. März 2009 erhaltenden Jahresrechnung erbrachte die Kundin keine Zahlungen.

Das Landgericht bestätigt den Rückforderungsanspruch der Beklagten basierend auf den Anfangspreis bei Vertragschluss im März 2005 (Arbeitspreis netto 3,62 ct/kWh, Jahres-Grundpreis Netto 31,90 €).

Nach diesen Berechnungen schuldet die Kundin der Klägerin nichts. Weiterhin darf die Kundin den noch übrigen Rückfordungsanspruch mit laufenden Versorgungsentgelten aufrechnen.

 Urteil Landgericht Landau vom 08. April 2011 - Az: HK O 67/09 

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