Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 13. April 2011
Az: 2 C 185/10
Das Amtsgericht Zossen erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß §87 GWB an das sachlich zuständige Landgericht Potsdam.
Im Jahr 2000 kauften die Beklagten ein Grundstück, welches von der Firma ERGON wärmeversorgt wurde. Die Stadtwerke Ludwigsfelde GmbH erwarben im Jahre 2002 ERGON und übernahmen den Wärmeliefervertrag mit den Beklagten.
Seit den Abrechnungen 2005 widerprachen die Beklagten den Erhöhungen des Wärmepreises der Stadtwerke und leisteten Zahlungen nur teilweise. Im Mai 2010 kündigten die Stadtwerke das Vertragsverhältnis außerordentlich. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und verwehrten den Mitarbeitern, welche die Wärmelieferung sperren wollten, den Zugang zum Grundstück.
Die Stadtwerke Ludwigsfelde erhoben Klage vor dem Amtsgericht Zossen, um Zutritt zur Durchführung der Versorgungssperre zu bekommen.
In der Widerklage fordern die Beklagten von den Stadtwerken die Rückerstattung zuviel geleisteter Zahlungen für den Zeitraum 2002 - 2006. Nach ihrer Ansicht sind die abgerechneten Wärmepreise seit 2002 überhöht (von 2001 - 2009 um bis zu 276 % über die Preise, welche üblicherweise von anderen Anbietern verlangt werden).
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Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Vortrages der Beklagten davon auszugehen, dass die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Ziffer 1 GWB besitzt. Schließlich ist die Klägerin als Wärmelieferant hinsichtlich des Wohngebietes ... keinem Wettbewerb ausgesetzt. Den Beklagten ist es nicht möglich barrierefrei zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
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