Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28. Januar 2011
Az: 9 S 83/10
Auch in der Berufung scheitert die Zahlungsklage der E.ON Hanse Vertrieb GmbH gegen einen im "Klassik" belieferten Gaskunden. Das Landgericht Itzehoe bestätigt das Urteil des AG Pinneberg vom 12.07.10 - Az: 61 C 80/09
Der Beklagte schloss mit der HEIN GAS Hamburger Gaswerke GmbH (Rechtsvorgängerin der Klägerin) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einen Gasliefervertrag ab. Erstmals widersprach der Beklagte den Gaspreisen mit Schreiben vom 04. Oktober 2004 und leistete die Entgeltzahlungen auf Preisbasis vom 30.09.2004 zuzüglich 2 %.
Die in dem Sondervertrag verwendete Klausel ".. ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen." ist gemäß §307 BGB unwirksam. Die Erdgaslieferungen sind auf der Grundlage, der zum 30.09.04 geltenden Preise abzurechnen.
Auch steht E.ON Hanse kein Preisänderungsrecht gemäß der §4 AVBGasV bzw. §5 GasGVV zu. Somit erfolgten die Preiserhöhungen ohne rechtliche Grundlage.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Revision wurde zugelassen.
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