Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. April 2011

Az: 5 S 76/06

Das Landgericht urteilt, dass die Darlegung der Bezugspreisentwicklung, sowie der entsprechenden Kostenseite  seit der letzten "vereinbarten" Preisanpassung zum 10.01.2003 erforderlich ist.

Trotz Hinweisbeschluss der Kammer, dass die Änderungen der Bezugskosten ab Januar 2003 darzulegen seien, legten die Stadtwerke Dinslaken GmbH diese Nachweise nicht vor, da nach ihrer Ansicht erst die Preisentwicklung ab der ersten widersprochenen Preisanpassung (01.01.2005) erforderlich wäre.

Die Wider-Widerklage des Kunden, hinsichtlich des Vortrages, dass er Sondervertrags- und nicht Tarifkunde sei, wurde vollständig abgewiesen.

Revision wurde nicht zugelassen.

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