Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 23. März 2011

Az: 4 C 808/08

Die Zahlungsklage der Stadtwerke Esslingen wird abgewiesen.

Der Beklagte wurde seit Mai 1993 von den Stadtwerke mit Gas beliefert. Erstmals widersprach er den Gaspreiserhöhungen unter Hinweis auf §315 BGB  mit Schreiben vom 31. Dezember 2004 und kürzte nachfolgende Zahlungen.

Die Abrechnung des Kunden erfolgten im "Sonderabkommen". Dieses ist ein Grundversorgungsvertrag. Die Belieferung erfolgte nach dem Bedingungen der AVBGasV bzw. GasGVV. Die Gaspreiserhöhungen unterliegen der Billigkeitskontrolle gemäß §315 BGB.

Den Nachweis, dass die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen, blieben die Stadtwerke schuldig, da sie sich weigerten dem vom Gericht bestellten Sachverständigen die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist am Landgericht Stuttgart anhängig.

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