Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 2011

Az: 10 S 66/10

In der Berufung ist die Rückforderungsklage eines Gaskunden gegen die Bergische Energie- und Wasser-GmbH erfolgreich. Der Kläger erhebt Rückzahlungsansprüche für den Zeitraum Januar 2006 bis September 2008.

Der Gaskunde schloß mit der BEW 1981 einen vorformulierten Sondervertrag für die Belieferung mit Erdgas ab und hatte sämtliche Verbrauchsabrechnungen vorbehaltlos beglichen.

Die in diesem Vertrag enthaltene Regelung zur Preisänderung "Die vorstehenden Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der "allgemeinen Tarifpreise für Gas" eintritt." ist gem. §307 BGB unwirksam. BEW hatte kein Recht, die Gaspreise zu ändern.

Das Landgericht hat die Rückforderungsbeträge auf Basis der ursprünglich vertraglich vereinbarten Preise (Preisstand Juni 1981, Arbeitspreis von 2,15 ct/kWh) zugesprochen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

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Revision: Urteil BGH vom 14. März 2012 - Az: VIII ZR 113/11

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