Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2011

Az: VIII ZR 42/10

Der BGH hat entschieden, dass die AVBGasV in den Gasversorgungsverträgen der Erdgas Südsachsen (heute: eins Energie in Sachsen), welche mit den Klägern abgeschlossen wurden, keine Anwendung findet, weil diese Kunden keine Tarifkunden sind.

Weiterhin erklärte der BGH den Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht Chemnitz für unzulässig.

Das Verfahren, welches die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. für ca. 400 Kunden koordiniert, wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen.

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Vorinstanzen:
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    Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. vom 04. Juli 2011

    Gaspreise vor dem Bundesgerichtshof:

    Verbraucherzentrale Sachsen: Außerhalb der Grundversorgung kein einseitiges Preiserhöhungsrecht

    "Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2011 richtungsweisend festgestellt, dass bei Gasversorgungsverträgen außerhalb der Grundversorgung ein Versorger nicht einfach mit Verweis auf die für diese Verträge geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen die Preise erhöhen kann", so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale.
    Der BGH lehnt sich mit der Feststellung, nach der ein einseitiges Preisänderungsrecht nach der Gas-Grundversorgungsverordnung nur dann besteht, wenn es sich um allgemeine Tarifpreise handelt, an eine erst kürzlich ergangene BGH-Entscheidung an (Senatsurteil vom 09.02.2011, VIII ZR 295/09). "Genau das war rechtlicher Dreh- und Angelpunkt eines Rechtsstreits, den über 400 sächsische Verbraucher wegen ihrer Auffassung nach unberechtigter Preiserhöhungen schon im Oktober 2005 gegen die Erdgas Südsachsen GmbH mit Sitz in Chemnitz (heute eins energie in sachsen GmbH) beim Landgericht Chemnitz eingeleitet hatten", so Bettina Dittrich.

    Den Prozess, den die Verbraucherzentrale Sachsen für ca. 400 Verbraucher vom Landgericht Chemnitz, über das Oberlandesgericht Dresden bis hin zum Bundesgerichtshof begleitete und koordinierte, hatten die Kläger durch ein (Teil)Urteil im Mai 2008 (AZ 1 O 2620/05) beim Landgericht Chemnitz zunächst verloren. Die Verbraucher, die sich das nicht gefallen lassen wollten, siegten schließlich als Berufungskläger im Januar 2010 vor dem Oberlandesgericht Dresden (AZ 14 U 983/08). Das Oberlandesgericht entschied, dass die drei Preiserhöhungen des Versorgungsunternehmens in den Jahren 2005 und 2006 unwirksam waren. Das Gericht gab damit den Gaskunden darin Recht, dass die Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung der für Tarifkunden geltenden Gasversorgungsbedingungen nicht vorlagen und dass auch für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hatte das Oberlandesgericht Dresden die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, wo das Verfahren nunmehr zumindest seinen vorläufigen Abschluss fand.

    Aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden, so der BGH in seiner Urteilsbegründung vom 11.05.2011, spreche viel dafür, dass der den Klägern angebotene Tarif ("Klassik") kein Angebot innerhalb der Grundversorgung darstelle. Vielmehr handele es sich um ein Vertragsverhältnis im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit.
    "Wir waren daher sehr optimistisch, auch mit unserer zweiten so genannten Sammelklage beim BGH im Verbraucherinteresse zu siegen", so Dittrich. Allein auf Grund eines formalen Fehlers (nach Auffassung des BGH durfte das LG Chemnitz kein Teilurteil erlassen), hat der BGH mit seinem Urteil vom 11.05.2011 (VIII ZR 42/10) letztlich nicht abschließend zur Sache entscheiden können, sondern musste den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Chemnitz zurückverweisen. Das Urteil des OLG Dresden vom 26.01.2010 und das Teilurteil des LG Chemnitz vom 06.05.2008 wurden damit aufgehoben, soweit dieses die Revisionsbeklagten betraf.
    "Wir bedauern zwar, dass allein wegen einer Formalie noch kein Endurteil ergangen ist, aber wir sind überzeugt, dass mit den deutlichen Worten im aktuellen Urteil die Weichen in Richtung mehr Verbraucherschutz gestellt wurden", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

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