Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 06. Juni 2011

Az: 2 C 193/10

Die Zahlungsklage der GGEW Bergstraße AG gegen einen Stromkunden wird abgewiesen.

Der Beklagte wurde von November 2003 bis Ende 2009 mit Strom im "Wahltarif 1 mit Niedrig-Preis-Garantie" beliefert. Bis Ende 2008 zahlte der Kunde widerspruchslos und ohne Vorbehalt die geforderten Strom-Abschläge und Rechnungen.

Als die GGEW die Kündigung durch den Kunden nach einer erneuten Preiserhöhung Anfang 2009 zurückwies, forderte der Kunde die Belieferung zu dem ursprünglich 2003 vereinbarten Preis (Arbeitspreis von 15,44 ct/kWh und Grundpreis 38,28 €/Jahr). Ebenso verlangte der Stromkunde die Rückerstattung der seit 2003 überzahlten Beträge (basierend auf dem Preis von 2003). Diesen Rückerstattungsbetrag rechnete der Kunde bei den folgenden Abschlagszahlungen auf.

Der abgeschlossene Stromliefervertrag ist ein Sondervertrag. Die verwendete Preisänderungsklausel "sollten künftig Abgaben, Gebühren, Steuern oder sonstige gesetzliche Belastungen die mit Stromlieferung und -handel in Verbindung stehen neu erhoben werden oder sich ändern, erhöht oder ändert sich der Endpreis entsprechend ohne das es einer Mitteilung durch die GGEW Bergstraße AG bedarf. Entsprechende Änderungen werden in der nächsten Rechnung ausgewiesen." ist gemäß §307 BGB unwirksam.

Die GGEW hat daher in dem gesamten Belieferungszeitraum nur ein Recht auf Erstattung des Arbeits- und Grundpreises, welche im November 2003 vereinbart worden sind. Ebenso verneint das Amtsgericht den Anspruch der mit der Klage geforderten Kosten für Mahnungen und Rücklastschriften.

Das Urteil ist rechtskräftig. Da der Streitwert unter 600 Euro lag, wurde die Berufung nicht zugelassen.

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