Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. April 2011
Az: 2 S 289/10
In der Berufung wird die Zahlungsklage der Stadtwerke Frankenthal GmbH teilweise abgewiesen.
Der beklagte Kunde wurde mit Strom, Gas und Wasser von den Stadtwerken beliefert. Strittig in diesem Verfahren ist die Höhe des Gaspreises. Die Belieferung mit Gas erfolgte aufgrund des im Mai 1995 abgeschlossenen Sondervertrages ("Sonderabkommen").
Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 widersprach der Kunde erstmals den Gaspreis und sämtlichen Preisänderungen seit 1995. Er errechnete sich ein Rückforderungsbetrag, basierend auf der Preisbasis von 1995 (Arbeitspreis: 2 ct/kWh, Grundpreis: 132,94 €) für den Zeitraum von 2006 - 2009. Diesen Betrag rechnete der Kunde mit laufenden Zahlungen an die Stadtwerke auf. Ebenso zahlte er die Gesamt-Abrechnung von 22. Juli 2010 nur teilweise.
Das Landgericht urteilt, das die Gaspreisänderungen seit 1995 unzulässig waren, da die AVBGasV bzw. die jetzt geltende GasGVV nicht wirksam gemäß §305 BGB als AGB einbezogen worden sind. Den Stadtwerken fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Gaspreisänderungen.
Soweit der Kunde die Forderungen aus der Stromversorgung aufrechnete, war dies unzulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde eingelegt.
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