Urteil des Landgerichts Landau vom 06. Mai 2011

Az: HK O 10/09

Die Kammer für Handelssachen weist erneut eine Zahlungsklage der Pfalzgas GmbH ab.

Die Beklagten wurde seit Juni 2001 im Tarif "visavi M" mit Gas beliefert. Auch in diesen Sondervertrag sind die AVBGasV bzw. GasGVV gemäß §305 BGB nicht wirksam als AGB einbezogen. Pfalzgas hatte kein Recht, die Preise zu ändern. 

Erstmals wurde im Dezember 2005 den Preisen der Pfalzgas widersprochen und Zahlungen gekürzt.

Das Landgericht urteilt, das Pfalzgas lediglich einen Zahlungsanspruch basierend auf den Anfangspreis bei Vertragschluss im Juni 2001 zusteht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde am Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

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