Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2010
Az: 1 U 2329/09
Die Berufung eines Gaskunden der Gasversorgung Unterfranken GmbH gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2009 - Az: 4 HKO 9057/08 wird zurückgewiesen.
Auch das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Belieferung des Kunden bis September 2007 als Sondervertragskunde erfolgte. Die Bedingungen der AVBGasV sind nicht wirksam einbezogen worden.
Erstmalig hatte der Kunde den Gaspreisänderungen ab 01. Oktober 2004 mit Schreiben vom 25. Januar 2005 widersprochen. Aufgrund der Formulierung in den Widerspruchsschreiben, dass bis zum Nachweis der Billigkeit der letzten Preiserhöhung nur den um einen Sicherheitaufschlag [2%] erhöhten 'alten Preis' gezahlt werde, sah das OLG als Vereinbarung zu einen einseitigen Preisbestimmungsrecht der gasuf.
Der Preissockel (Stand 01.10.04) ist der Billigkeitskontrolle gemäß §315 BGB entzogen. Das OLG sah den Billigkeitsnachweis der streitgegenständlichen Gaspreisänderungen als geführt.
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Weitere Instanzen:
- Nichtzulassungsbeschwerde: Beschluss BGH vom 17. August 2011 - Az: VIII ZR 34/11
- Revision: Urteil BGH vom 22. Februar 2012 - Az: VIII ZR 34/11