Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. Mai 2011

Az: 31 O 176/10

Die Zahlungsklage der EWE AG wird abgewiesen. Die Kundin widersprach erstmals im Juli 2005 den vorgenommenen Gaspreiserhöhungen der EWE und kürzte die Zahlungen.

Der Ehemann der Beklagten schloss mit der EWE im November 1995 den Sondervertrag "Sonderv. S I" ab. Im August 2003 zeigte die Beklagte der EWE an, dass ihr Ehemann verstorben war. Zugleich erteilte sie zum Einzug von Rechnungen eine auf ein anderes Konto bezogene Einzugsermächtigung. EWE übersandte daraufhin der Beklagten eine Änderungsmitteilung, der zufolge sie die bei ihr gespeicherten Bankdaten geändert hatte und mit der sie geänderte Abschlagszahlungen festsetzte.

EWE hatte keinen weiteren Zahlungsanspruch. Das Landgericht stellt heraus, dass mit dem ursprünglichen Vertragspreis von 1995 zu rechnen ist. Die AVBGasV sind nicht wirksam als AGB in den Vertrag einbezogen. Die Preisanpassungen erfolgten ohne Rechtsgrundlage.

 Urteil Landgericht Frankfurt/Oder vom 05. Mai 2011 - Az: 31 O 176/10 

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