Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Mai 2011

Az: 235 C 1003/11

GASAG wird es untersagt, die Energielieferung einzustellen oder zu unterbrechen.

Die Gaskunden wurden seit Juni 2004 im "GASAG-Profi" beliefert. Seit Dezember 2004 widersprechen sie den Preisänderungen der GASAG und kürzten die Zahlungen.

Mit Schreiben vom 27. April 2011 drohte die GASAG bei Nichtzahlung des ihrer Meinung nach offenen Betrages (~ 19.000 €) den Kunden, den Gasanschluss zu sperren. Daraufhin erteilten die Kunden der GASAG mit Schreiben vom 03. Mai 2011 Hausverbot. Der Gasversorger reagierte mit einer fristlosen Kündigung und der Ankündigung, den Hausanschluss im öffentlichen Wegebereich von der Versorgung abzutrennen.

Dagegen wehrten sich die Kunden mit einer einstweiligen Verfügung, welche am 17. Mai 2011 mangels Verfügungsgrund abgewiesen wurde. Die erneute inhaltsgleiche Beschwerde am 20. Mai 2011 via Fax war erfolgreich.

Die Zahlungsklage der GASAG gegen diese Kunden, in der es um die Wirksamkeit der Preiserhöhungen geht, ist derzeit am Landgericht Berlin anhängig.

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