Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 01. Juli 2011
Az: 19 C 32/11
Die Zahlungsklage der Gasag gegen einen "GASAG-Vario1"-Kunden wird abgewiesen. Die in dem Sondervertrag verwendete Preisänderungsklausel ist gemäß §307 BGB unwirksam.
Auch aufgrund der Bedingungen des Tarifs "GASAG Komfort", den die GASAG ab dem 1. Januar 2007 dem Vertragsverhältnis mit dem Kunde zugrunde legte, war sie nicht zu einseitigen Preiserhöhungen berechtigt.
Zu dem Schreiben, welches die GASAG am 11. November 2006 zwecks der von ihr gewünschten Vertragsumstellung an den Kunden verschickte, heißt es in dem Urteil:
" ... Die Klägerin unterbreitete auch gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages, nachdem der Kunde nunmehr auf der Grundlage von "GASAG Komfort" beliefert wird. Jedoch konnte der Empfänger des Schreibens den Formulierungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass dieses Angebot mit massiven Änderungen in den Vertragsbedingungen einhergehen sollte, insbesondere, dass die Natur des Vertrages von einem Sondervertrag auf der Grundlage von AGB zu einem Grundversorgungsvertrag auf der Grundlage der GasGVV wechselte...."
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