Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. Juni 2011

Az: 4 O 93/10

Die Klage eines Kunden der Spreegas auf Feststellung, dass die Preisänderungen unwirksam sind, ist erfolgreich. Die Widerklage der Spreegas, auf Zahlung des durch den Preiswiderspruch gekürzten Betrages, wurde abgewiesen.

Die Belieferung mit Gas erfolgte aufgrund des im Juni 2001 abgeschlossenen Sondervertrages ("Gas-Sonderabkommen"). Das Landgericht urteilt, das die Gaspreisänderungen unzulässig waren, da die AVBGasV bzw. die jetzt geltende GasGVV nicht wirksam gemäß §305 BGB als AGB einbezogen worden sind. Der Spreegas fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Gaspreisänderungen.

Der Kläger hatte zunächst zusammen mit 128 weiteren Gaskunden Feststellungsklage gegen Spreegas am Landgericht Cottbus (Az. 4 O 25/06) erhoben. Die 4. Zivilkammer hat mit Beschluss vom 05. März 2010 das Verfahren des hiesigen Klägers abgetrennt.

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