Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 01. August 2011

Az: 2 O 245/11

Der E.ON Mitte Vertrieb GmbH wird es untersagt, einen Gaskunden die Versorgung zu sperren.

Der Kunden hatte gegen die Preise den Unbilligkeitseinwand gemäß §315 BGB erhoben und die Zahlungen gekürzt.

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