Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 04. Mai 2011
Az: 10 C 293/11
Flexstrom wird verurteilt, dem Kunden bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus von 80 Euro bei der Endabrechnung zu berücksichtigen.
Der Kunde wurde vom 01.09.2009 - 31.08.2010 von Flexstrom beliefert. Gekündigt hatte der Kunde den Vertrag mit Schreiben am 31. August 2010 zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.
Flexstrom verweigerte bei der Schlussrechnung die Verrechnung des Aktionsbonus und somit die Auszahlung einer Gutschrift von 13,52 € mit der Begründung, dass die Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen wurde.
FlexStrom bietet Informationsblätter an. In diesen ist die Frage "Wann wird der Aktionsbonus gezahlt" wie folgt beantwortet: "Zunächst bezahlen Sie den vereinbarten Gesamtpreis für Ihren FlexStromTarif. Ihren Aktionsbonus erhalten Sie ganz automatisch am Ende des ersten Vertragsjahres."
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es zum Aktionsbonus:
"Der einmalige Aktionsbonus wird allen Neukunden am Ende des ersten Versorgungsjahres gewährt, insofern das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten 12 Versorgungsmonate vom Kunden selbst oder durch FlexStrom gekündigt wurde."
Diese Klausel, so das Amtsgericht, ist mehrdeutig und missverständlich. Die Berufung wurde zugelassen.
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