Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 05. Juli 2011
Az: 95 C 1007/11
Die Zahlungsklage der enviaM gegen einen Strom-Kunden wird abgewiesen. Der Vollstreckungsbescheid wurde aufgehoben. Die Klägerin hat den Anspruch nicht schlüssig dargetan.
Der Kunde widersprach den Strompreis-Erhöhungen, erhob den Einwand der Unbilligkeit gemäß §315 BGB und leistete die von der envia Mitteldeutsche Energie AG geforderten Stromentgelte nur teilweise.
Auf Antrag der enviaM am Amtsgericht Aschersleben wurden - die ihrer Meinung nach - offenen Forderungen durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert. Gegen diesen Bescheid hatte der Stromkunde Einspruch eingelegt.
In den Entscheidungsgründen zur Klageabweisung:
In der Sache ist der klägerische Anspruch nicht schlüssig dargetan. Das Vorbringen der Klägerin gibt nicht her, zu welchen Konditionen der ursprüngliche Vertrag abgeschlossen wurde und wie diese - gegebenenfalls - im Laufe der Zeit durch die Klägerin in Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechtes (wirksam) geändert wurden.
...
Angesichts des unvollständigen klägerischen Sachvortrages zur Entwicklung des Vertragsverhältnisses samt den jeweils in Ansatz gebrachten Verbrauchspreisen - auf den das Gericht aufmerksam gemacht hat (unter dem 23.05.2011; BI. 55 RS) - fehlt es an einer Basis zur Einholung eines Gutachtens über die etwaigen Grundlagen der Tariferhöhungen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist möglich.
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