Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 2011

Az: VIII ZR 342/09

Zahlungsklage der EVM gegen Kunden, der die Unbilligkeit gemäß §315 BGB bei den Gas- und Wasserpreisen (Mehrsparten-Einwand) einwendet.

a) Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraus-setzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zu-lässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können.

b) Entscheidet das Berufungsgericht über einen Teil der Ansprüche abschließend und verweist es den Rest an das erstinstanzliche Gericht zurück, ohne die Anfor-derungen des § 301 ZPO zu beachten, stellt dies ebenso wie der Erlass eines un-zulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisi-onsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

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Vorinstanz:

Berufung: Urteil Oberlandesgericht Koblenz vom 12. Februar 2009 - Az: U 781/08 (Kart)

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