Urteil des Landgerichts Bonn vom 08. Juni 2011
Az: 5 S 38/11
Die Rückforderungsklage eines Gaskunden ist auch in der 2. Instanz erfolgreich. Das Landgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil des AG Euskirchen vom 14.01.11 - Az: 17 C 1140/09 und weist die Berufung der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG ab.
Die in dem Sondervertrag enthaltene Preisänderungsklausel ist unwirksam. Der Rückforderungsanspruch besteht auf den ursprünglich vereinbarten Preis von 1975. Das Landgericht Bonn schließt unter Berufung auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung eine ergänzende Vertragsauslegung aus.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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