Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Juli 2011

Az: 5 S 58/11

Die Rückforderungsklage eines Gaskunden ist auch in der 2. Instanz erfolgreich. Das Landgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil des AG Euskirchen vom 01.02.11 - Az: 17 C 267/10 und weist die Berufung der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG ab.

Die in dem Sondervertrag enthaltene Preisänderungsklausel ist unwirksam. Der Rückforderungsanspruch besteht auf den ursprünglich vereinbarten Preis von 2002. Das Landgericht Bonn schließt unter Berufung auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung eine ergänzende Vertragsauslegung aus.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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