Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. August 2011
Az: 5 S 103/11
Die Rückforderungsklage eines Gaskunden ist auch in der 2. Instanz erfolgreich. Das Landgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil des AG Euskirchen vom 01.04.11 - Az: 17 C 1161/09 und weist die Berufung der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG ab.
Die in dem Sondervertrag enthaltene Preisänderungsklausel ist unwirksam. Der Rückforderungsanspruch besteht auf den ursprünglich vereinbarten Preis von 1997. Das Landgericht Bonn schließt unter Berufung auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung eine ergänzende Vertragsauslegung aus.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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