Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 08. September 2011

Az: 5 C 547/09

Die Zahlungsklage der EWE gegen einen Gaskunden wird abgewiesen. Der Kunde widersprach den Gaspreiserhöhungen ab Dezember 2004 bis Dezember 2007und kürzte in diesen Zeitraum die Zahlungen.

Der Beklagte wurde innerhalb eines Sondervertrages seit 2003 mit Gas beliefert. Die AVBGasV sind nicht wirksam gemäß § 305 BGB als AGB in den Gasliefervertrag einbezogen.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung schließt das Amtsgericht aus. Somit hatte EWE kein Preisänderungsrecht. Zahlungsanspruch besteht nur auf die im Jahr 2003 vereinbarten Preise.

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