Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 22. September 2011
Az: 12 T 48/11
Die Stadtwerke Kulmbach werden verpflichtet, über den angedrohten Sperrtermin hinaus, den Kunden mit Gas zu beliefern.
Dem Gaskunden, der basierend auf dem Preiswiderspruch die Zahlungen kürzte, wurde bereits am 22. Juni 2011 vorübergehend der Gasanschluss abgesperrt. Nach einem Teilausgleich der von den Stadtwerken Kulmbach geforderten Rückstände wurde für den 18. August 2011 erneut die Gassperre angedroht.
Mit Beschluss vom 24. August 2011 (Az: 70 C 416/11) wies das AG Kulmbach den dagegen gestellten Antrag des Kunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.
Das Landgericht entscheidet, dass dem Kunden (Antragsteller) ein Anspruch auf Belieferung zusteht. Ein Recht der Antragsgegnerin (Stadtwerke Kulmbach) zur Unterbrechung der Versorgung dagegen nicht.
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