Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 13. September 2011

Az: 5 C 769/11

Der Rechtsstreit der Erlanger Stadtwerke AG gegen einen grundversorgten Stromkunden, welcher gegen die Strompreise die Unbilligkeit gemäß §315 BGB einwendet, wird gemäß § 102 EnWG an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.

Das Amtsgericht bejaht die Strompreiskontrolle gemäß §315 BGB. Dazu heißt es u.a. in dem Beschluss:

"...
Ein die Interessen des Stromkunden zufriedenstellender Wechsel zu anderen Stromanbietern wäre faktisch nicht möglich. Zwar kann der Kunde den Anbieter wechseln. Er hätte bei diesem neuen Anbieter jedoch die Möglichkeit der Preiskontrolle über § 315 BGB wiederum nicht. Zum einen könnte er sich dort nämlich gegen den anfänglich festgelegten Preis nach einhelliger Ansicht nicht wehren. Zum zweiten könnte er sich auch dort gegen die Preiserhöhung nicht wehren, weil er wiederum zu einem anderen Anbieter wechseln könnte. Diese Möglichkeiten und die Rechtssprechung, die diese Ansicht vertritt, schlösse die Preiskontrolle nach § 315 BGB für Stromkunden, die wechseln können, de facto aus, obgleich das Gesetz bzw. § 17 StromGVV den Anwendungsbereich des § 315 BGB eröffnen.
..."

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