Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 16. August 2011
Az: 11 C 165/11
Flexstrom wird verurteilt, dem Kunden bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus von 120 Euro bei der Endabrechnung zu berücksichtigen.
Der Stromlieferungsvertrag wurde mit Lieferbeginn zum 01.11.2009 abgeschlossen. Der Kunde kündigte den Vertrag mit Wirkung zum 01.11.2010.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es zum Aktionsbonus:
"Falls ihnen Flexstrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. (... ). Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam".
Bei der Auslegung ist auf den durchschnittlichen Kunden ohne juristische Ausbildung abzustellen. Der vorliegend entscheidende Satz hinsichtlich des Entfallens des Bonus' ist für einen solchen Kunden missverständlich.
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