Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07. September 2011

Az: VIII ZR 25/11

Revision der Regionalgas Euskirchen wird zurückgewiesen. Der Rückforderungsanspruch des Kunden somit bestätigt.

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BGH schlägt sich auf Verbraucherseite

(08. Dezember 2011) Die Rechtsprechung bei Rückforderungen kann als gefestigt gelten. Das hat ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. September 2011 bestätigt.

Ein Kunde der Regionalgas Euskirchen hatte seit Januar 2005 die Gaspreise nur noch unter Vorbehalt bezahlt. Der BGH hatte die Preiserhöhungsklausel der Regionalgas für unwirksam erklärt. Der Verbraucher verlangte daraufhin die Auszahlung der unter Vorbehalt gezahlten Preiserhöhungen. Das Amtsgericht Euskirchen gab ihm Recht, ebenso die Berufung vor dem Landgericht Bonn. Der BGH hat beschlossen, die dagegen eingelegte Revision abzuweisen. Daraufhin nahm die Regionalgas die Revision zurück.

Der BGH führte zur Begründung aus, dass seine Meinung zu den wichtigen Fragen bereits in vielen Urteilen festgelegt ist: Wenn die Preisklausel unwirksam ist, beanspruchen die Versorger das Recht einer sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung. Dies kommt aber laut BGH nur dann in Betracht, wenn sich das Vertragsverhältnis völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt. Das sei aber nicht der Fall, weil der Gasversorger ja bereits seit 2005 vom Vorbehalt des Kunden wusste und den Vertrag hätte kündigen können. Es kommt dabei nicht darauf an, dass sich der Verbraucher nur auf die fehlende Billigkeit und nicht auf die Ungültigkeit der Klausel berufen hat. Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Versorger existenzbedrohende Verluste befürchten muss. Denn dieses Argument hatte der Versorger nicht mit Fakten belegt. Auch auf sogenannte Entreicherung kann sich der Versorger nicht berufen. Denn der Zahlung unter Vorbehalt hatte der Versorger nicht widersprochen. Über acht ähnlich gelagerte Fälle wollte der der BGH am 14. Dezember 2011 verhandeln, in sieben Fällen hat die Regionalgas inzwischen die Revision zurückgezogen.

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