Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 14. Juli 2011
Az: 81 C 203/11
Die Zahlungsklage des Versorgers wurde mangels Schlüssigkeit abgewiesen. Der Versorger war der Ansicht, dass der beklagte Gaskunde in der Ersatzversorgung war.
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Im vorliegenden Fall ist allerdings die gesetzliche Voraussetzung eines solchen Schuldverhältnisses, dass der Bezug nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (§ 38 Abs. 1 S. 1 EnWG), von Seiten der Klägerin auch auf wiederholte richterliche Nachfragen, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, nicht dargetan worden. Keine der Parteien hat sich im Rechtsstreit dazu erklärt, ob die Lieferung von Gas durch die Klägerin an die Beklagten im Zeitraum 01.05.2010 bis 30.06.2010 einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden konnte.
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