Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 24. Oktober 2011
Az. 55 C 1343/10 (72)
Die Klage auf Rückforderung von ~ 1.200 Euro eines Gaskunden gegen die Gasversorgung Main-Kinzig GmbH ist erfolgreich.
Der Kläger wurde von der MainKinzigGas innerhalb eines Sondervertrages (Heizgas-Vollversorgung auf der Grundlage des Tarifs 249) mit Gas beliefert.
Unter Ziffer 3. der "Bedingungen für die Erdgaslieferung nach Sondervertrag" ist folgende Preisanpassungsklausel enthalten:
"MainKinzigGas wird den Erdgaspreis unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt in der Regel zum 01. April und 1. Oktober eines Jahres festsetzen. Preisänderungen zu anderen Terminen bleiben vorbehalten. Preisänderungen werden in der Tagespresse des Versorgungsgebietes öffentlich bekanntgegeben."
Der Kläger ist der Ansicht, die MainKinzigGas sei ihm auf Grund der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zur Rückzahlung der von ihm im Zeitraum 01.01.2006 bis 27.04.2009 geleisteten Zahlungen verpflichtet, soweit diese auf einem höheren als dem im Jahre 1992 geltenden Netto-Arbeitspreis 2,17 Cent/kWh basierten.
Das Amtsgericht urteilt, dass die höheren Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Die verwandte Preisanpassungsklausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam, und bestätigt den Rückforderungsanspruch des Klägers vollumfänglich.
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