Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. Oktober 2011

Az. 7 O 487/11

Die Klage auf Rückforderung von ~ 3.700 Euro eines Gaskunden gegen die Gasversorgung Main-Kinzig GmbH ist erfolgreich.

Der Kläger wurde von der MainKinzigGas innerhalb eines Sondervertrages (Heizgas-Vollversorgung II auf der Grundlage des Tarifs 249) mit Gas beliefert.

In den Bedingungen des im Dezember 1989 abgeschlossenen Vertrages ist unter "Erläuterungen" folgende Preisanpassungsklausel enthalten:

"Lieferung und Leistung erfolgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.06.1979. Die Preise sind Nettopreise neben denen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe zu entrichten ist. (z. Zt. 14 %)
Preisänderungen werden in den Zeitungen bekannt gegeben. Tarifblätter sind bei GWM kostenlos erhältlich.
Für die Bezahlung von Abschlägen und Rechnungen gilt die Bringschuld."

Der Kläger ist der Ansicht, die MainKinzigGas sei ihm auf Grund der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zur Rückzahlung  der von ihm im Verbrauchszeitraum 01.01.2006 bis 31.08.2009 geleisteten Zahlungen verpflichtet, soweit diese auf einem höheren als dem im Jahre 1989 geltenden Netto-Arbeitspreis 3,13 Pf/kWh basierten.

Das Landgericht urteilt, dass die höheren Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten.  Die verwandte Preisanpassungsklausel  ist gemäß § 307 BGB unwirksam, und bestätigt den Rückforderungsanspruch des Klägers ab 2007. Die Ansprüche aus dem Verbrauchsjahr 2006 sind verjährt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung wurde eingelegt.

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