Urteil Landgericht Leipzig vom 18. August 2011

Az: 04 S 191/10

Die Berufung der MITGAS gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 25.03.2010 - Az: 110 C 7219/09 wird zurückgewiesen.

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Rückforderungsanspruch des Klägers [Gaskunde] aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB i. H.v. 605,70 EUR stattgegeben. Die Parteien haben die im Vertrag vom 27.12.2001 vereinbarten Preise nicht wirksam geändert. Auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 14.7.2010, Az.: VIII ZR 246/08) steht der Beklagten im zu entscheidenden Fall kein Preisanpassungsrecht zur Verfügung.

Das Urteil ist rechtskräftig. Revision wurde nicht zugelassen.

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Im Forum: Rückforderungsklagen gegen MITGAS

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