Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2011

Az. 6 O 129/11

Die Klage der Rathenower Wärmeversorgung GmbH auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Abnahme der Fernwärme wird abgewiesen.

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine von den beklagten Kunden ausgesprochene Kündigung des Fernwärmeliefervertrages wirksam war. Die Kunden hatten u.a. deshalb gekündigt, weil sie mit den Preiserhöhungen des Unternehmens nicht einverstanden waren. Daraufhin klagte das Unternehmen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Abnahme der Fernwärme.

Die Klage des Versorgungsunternehmens wurde abgewiesen, da die nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV höchstzulässige Vertragsdauer von 10 Jahren konkret um 3 Tage überschritten war. Das Gericht sah demgemäß die Laufzeitklausel des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB als unwirksam und die Kündigung als wirksam an. Die strittige Frage, ob das Fernwärmeunternehmen einseitig die Preise erhöhen durfte bzw. ob ein Kunde hierauf eine Kündigung stützen kann, hatte das Gericht bei dieser Sachlage nicht mehr zu beurteilen.

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