Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 06. Dezember 2011
Az: 1 U 1480/11
Die Zahlungsklage der N-ERGIE gegen einen Gaskunden ist auch in der Berufung erfolgreich.
Das OLG ist der Meinung, dass ein Sondervertragskunde ("IDEAL M"), der entsprechend den früheren Musterschreiben immer eine 2 %ige Gaspreiserhöhung gestattet hat, mit dem Energieversorger zumindest eine stillschweigende Vereinbarung über ein individualvertragliches Preisanpassungsrecht getroffen hat, das sich nach den Billigkeitsgrundsätzen richtet. Danach kommt es dann auch nicht mehr darauf an, dass der Vertrag an sich keine wirksame Preisklausel gemäß §307 BGB enthält. Die Änderungen des Gaspreises im Zeitraum vom 1.9.2005 bis 1.1.2009, so das OLG, entsprachen billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und waren damit wirksam.
Weiterhin ist das OLG der Ansicht, dass das Verfahren wegen der BGH-Vorlagen an den EuGH nicht ausgesetzt werden muss, da sich das Preisänderungsrecht der N-ERGIE durch Auslegung der individuellen Vereinbarungen ergibt.
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