Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 05. Januar 2012
Az. 2 HK O 85/09
Die Zahlungsklage der Pfalzgas ist teilweise erfolgreich. Die Widerklage des Gaskunden wird abgewiesen.
Der Gaskunde wurde ursprünglich von der Pfalzgas im Tarif "visavi M plus" beliefert. Im Januar 2008 widersprach er erstmalig den Preiserhöhungen, entzog die Einzugsermächtigung und kürzte die Zahlungen. Daraufhin kündigte der Versorger den "visavi M plus" und belieferte den Kunden im Tarif "visavi M".
Der "visavi M" ist ein Sondervertrag. Die AVBGasV bzw. GasGVV sind nicht wirksam als AGB in den Vertrag einbezogen, sodass Pfalzgas kein Preisänderungsrecht hatte. In der Widerklage des Kunden wird ein Rückforderungsanspruch auf Basis des Preises im Jahre 2000 geltend gemacht.
Das Landgericht urteilt, dass der Zahlungsanspruch der Pfalzgas für die Gaslieferung sich aus dem im Oktober 2007 geltenden Arbeitspreis ergibt, da der Gaskunde mit Schreiben vom 17.06.08 diesen akzeptierte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung möglich.
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