Urteil des Amtsgerichts Langen (Hessen) vom 27. Januar 2012
Az. 56 C 498/11 (10)
Die Zahlungsklage der Entega gegen einen Stromkunden wird abgewiesen.
Zwischen den Parteien ist ein Sondervertrag abgeschlossen worden. Entega konnte die Einbeziehung einer Preisänderungsklausel nicht nachweisen, so dass diese nicht zur einseitigen Preiserhöhung berechtigt gewesen ist.
Selbst wenn eine derartige Berechtigung vertraglich vereinbart worden wäre, so das Amtsgericht, dürfte der Stromversorger die Preise nur in angemessener Höhe gemäß §315 BGB anpassen. Den Beweis, ob dies in dem Fall geschehen ist, hatte Entega nicht erbracht.
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