Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. Januar 2012
Az. 1 O 323/11
Die Klage auf Rückforderung von ~ 5.600 Euro eines Gaskunden gegen die Gasversorgung Main-Kinzig GmbH ist erfolgreich.
Der Kläger wurde von der MainKinzigGas innerhalb eines Sondervertrages (Heizgas-Vollversorgung II auf der Grundlage des Tarifs 251) mit Gas beliefert.
Der Kläger ist der Ansicht, die MainKinzigGas sei ihm auf Grund der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zur Rückzahlung der von ihm im Verbrauchszeitraum 2006 bis 2009 geleisteten Zahlungen verpflichtet, soweit diese auf einem höheren als dem im Jahre 1990 geltenden Netto-Arbeitspreis 3,73 Pf/kWh basierten.
Das Landgericht urteilt, dass die höheren Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Die verwandte Preisanpassungsklausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam, und bestätigt den Rückforderungsanspruch des Klägers ab 2007. Die Ansprüche aus dem Verbrauchsjahr 2006 sind verjährt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung ist möglich.
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