Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03. Februar 2012
Az. 22 S 117/11
Die Berufung der Stadtwerke Ratingen gegen das Urteil AG Ratingen vom 04. Mai 2011 - Az: 8 C 191/10 wird abgewiesen. Das Landgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Streitgegenständlich ist der Verbrauchszeitraum ab dem Jahr 2006. In dieser Zeit war die beklagte Gaskundin Sondervertragskundin. In dem Gasliefervertrag war keine vertragliche Preisänderungsklausel vereinbart. Somit fehlte es den Stadtwerken an einem wirksamen Preisänderungsrecht.
Das Urteil ist rechtskräftig. Revision wurde nicht zugelassen.
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Segment-ID: 12611Presseerklärung des Gasstammtisches Ratingen vom 10.02.2012
Gaskunde der Stadtwerke Ratingen gewinnt auch die Berufung!
Zum Jahreswechsel 2010/2011 waren vielen Ratinger Gasprotestkunden Mahnbescheide der Stadtwerke Ratingen ins Haus geflattert. Nach Jahren der Entgeltkürzungen schienen die Stadtwerke Ernst mit der Drohung zu machen, angeblich durch ihre Kunden unberechtigt einbehaltene Preiserhöhungen jetzt doch auf dem Gerichtswege durchzusetzen zu wollen.
Die im Anschluss beim Amtsgericht Ratingen geführten Klagen gingen jedoch fast ausnahmslos für die Stadtwerke verloren. Das Amtsgericht hatte in über 50 Verfahren durch Urteil festgestellt, diese Kunden behaupteten zu Recht, Kunden eines Sondervertrages zu sein. Eine Möglichkeit zu einer einseitigen Preiserhöhung habe dabei gerade nicht bestanden. Hierbei war prozessentscheidend, dass die Stadtwerke selbst diese Kunden in ihren Abrechnungen nach einem expliziten „Sondervertrag“ abgerechnet oder die Kunden im Rahmen eines Rundschreibens auf den Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung hingewiesen hatten.
In einigen Fällen versuchten die Stadtwerke nun, durch eine Berufung zum Landgericht Düsseldorf diese Rechtsprechung des Amtsgerichtes aufheben zu lassen. Ohne Erfolg. In einem ersten Urteil der 22. Berufungskammer des Landgerichtes stellte dieses nunmehr unter dem 03.02.2012 fest, dass das Amtsgericht zu Recht einen Sondervertrag angenommen hatte und auch keine wirksame Preiserhöhungsklausel vereinbart worden ist. Hierbei hat das Landgericht auch dem Ansinnen der Stadtwerke, den Fall zur Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, eine klare Absage erteilt. Die Stadtwerke müssten sich nämlich an ihrer eigenen -schriftlichen - Einschätzung des Versorgungsvertrages als Sondervertrag festhalten lassen. Die Sichtweise des Amtsgerichtes stehe insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes, so dass diese Frage, da rechtlich geklärt, nicht erneut dort vorgelegt werden müsse.
Damit ist das Urteil rechtskräftig und die Stadtwerke müssen alleine in diesem Fall einen höheren fünfstelligen Betrag aus Forderung und Verfahrenskosten als verloren einstellen.
Da die Stadtwerke aktuell eine neue Klagewelle gegen Gaspreisprotestler auf den Weg gebracht haben, deren Fälle sich nicht von dem jetzt Entschiedenen unterscheiden, darf zu Recht gefragt werden, wer von den Aufsichtsgremien der Stadtwerke denn jetzt endlich einmal gegen das Führen dieser aussichtslosen Prozesse einschreitet.
Gez.
Reiner Domke, Pressesprecher
Gasstammtisch Ratingen – www.gasstammtisch.de
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